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Corona-News - wichtige Mitteilung

Ver­hal­tens- und Hygie­ne­re­geln zum Sport­be­trieb ab Frei­tag, den 21.Mai.2021

Die Sport­plät­ze sowie der Kunst­ra­sen­platz und die Sport­räu­me des MTV Isen­büt­tel wer­den für div. sport­li­che Akti­vi­tä­ten unse­rer Spar­ten unter den nach­fol­gen­den Auf­la­gen zur Nut­zung frei­ge­ge­ben. Die­se Aus­füh­run­gen gel­ten in glei­cher Wei­se auch für die Nut­zung des Schul­ho­fes in Isen­büt­tel durch die Spar­te Inline­ho­ckey und –ska­ting (Frei­ga­be der Samt­ge­mein­de ist erfolgt).

Die­se Ver­hal­tens- und Hygie­ne­re­geln gel­ten ab dem 21. Mai 2021, sofern die 7‑Ta­ge-Inzi­denz im Land­kreis Gif­horn wei­ter­hin den Wert 100 unter­schrei­tet. Soll­te die 7‑Ta­ge-Inzi­denz pro 100.000 Ein­woh­nern an 3 auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen auf über 100 stei­gen, tre­ten ab dem 2. dar­auf­fol­gen­dem Werk­tag die vor­her gel­ten­den Regeln wie­der in Kraft. Soll­te die 7‑Ta­ge-Inzi­denz lang­fris­tig unter 35 fal­len, gel­ten neue Rege­lun­gen über die dann zeit­nah infor­miert wird. Ende Mai wird das Land Nie­der­sach­sen über evtl. Ände­run­gen der Ver­ord­nung ent­schei­den. Sobald Ände­run­gen unser Sport­an­ge­bot betref­fen, wer­den wir umge­hend informieren. 

Sport im Frei­en bzw. geschlos­se­nen Räu­men – Grund­sätz­li­che Regelungen

  • Beim Betre­ten und Ver­las­sen der Sport­an­la­gen ist ein Mund-Nase-Schutz mit med. Stan­dard (z.B. OP- oder FFP‑2 Mas­ke) zu tra­gen. Die­ser darf erst bei Beginn des Trai­nings­be­trie­bes abge­legt werden.
  • Der Zutritt zu den Sport­an­la­gen erfolgt geord­net und nach­ein­an­der unter Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stan­des. Auf dem Trai­nings­ge­län­de und in den Sport­hal­len sind Des­in­fek­ti­ons­spen­der vor­han­den. Vor Beginn und bei Ende des Trai­nings ist jeder Teil­neh­mer ver­pflich­tet, sei­ne Hän­de gründ­lich zu desinfizieren.
  • Durch die Spar­ten­lei­tun­gen wird sicher­ge­stellt, dass der Beginn des Trai­nings der ein­zel­nen Grup­pen zeit­ver­setzt beginnt. Begeg­nungs­ver­kehr von Trai­nings­grup­pen ist zu ver­mei­den. Eben­falls wird die Bele­gung der Sport­plät­ze und Sport­hal­len durch die Spar­ten­lei­tun­gen geregelt.
  • Die Kon­takt­da­ten von allen Trai­nings­teil­neh­mern (Name, Vor­na­me, Anschrift, Tele­fon, Datum, Übungs­zeit) sind zu erfas­sen. Die Auf­zeich­nun­gen sind 3 Wochen auf­zu­be­wah­ren und müs­sen bei Ver­lan­gen dem Gesund­heits­amt vor­ge­legt wer­den. Alter­na­tiv kann auch eine Regis­trie­rung mit­tels „luca-App“ erfol­gen. Die betreu­en­den Personen/Trainer*innen haben sicher­zu­stel­len, dass eine Regis­trie­rung in die­sem Fal­le auch erfolgt ist.
  • Die Auf­ent­halts­dau­er auf der Sport­an­la­ge und in den Sport­hal­len ist auf die Dau­er des Trai­nings beschränkt.
  • Die Nut­zung der Umklei­de­ka­bi­nen und Dusch­räu­me ist nicht gestat­tet. Es dür­fen dort auch kei­ne Sport­ta­schen, Wert­sa­chen oder ähn­li­ches von den Sport­trei­ben­den abge­legt werden.
  • Toi­let­ten im Sport­heim dür­fen benutzt wer­den. Dabei darf sich nur eine Per­son im Sani­tär­raum befin­den. Bei Betre­ten des Gebäu­des hat eine Hand­des­in­fek­ti­on zu erfol­gen. Vom Teil­neh­mer sind die Tür­klin­ken und Arma­tu­ren der Toi­let­te nach Benut­zung mit­tels eines Des­in­fek­ti­ons­tu­ches zu säu­bern. Die Bereit­stel­lung von Des­in­fek­ti­ons­tü­chern ist von jeder Trai­nings­grup­pe selbst zu regeln.

Sport im Frei­en — Rege­lun­gen für Kin­der und Jugend­li­che (bis ein­schließ­lich 18 Jahre):

  • Die Sport­aus­übung mit Kon­takt durch Kin­der und Jugend­li­che bis zu einem Alter von ein­schließ­lich 18 Jah­ren ist in nicht wech­seln­der Grup­pen­zu­sam­men­set­zung von bis zu 30 Kin­dern und Jugend­li­chen zuzüg­lich 2 Trai­nern gestat­tet. Die Sport­aus­übung kann sowohl mit Kon­takt als auch kon­takt­los erfol­gen. Eine Test­pflicht besteht für die Kin­der und Jugend­li­chen nicht. Kin­der dür­fen mit Datum ihres 19. Geburts­ta­ges nicht mehr am Grup­pen­trai­ning teilnehmen. 
  • Eine Test­pflicht besteht für voll­jäh­ri­ge Sportler*innen sowie die betreu­en­den Personen. 
  • Bei den Kindern/Jugendlichen der Trai­nings­grup­pe wird durch die Trainer/Betreuer vor Beginn eine Fie­ber­mes­sung mit­tels Infra­rot-Fie­ber­ther­mo­me­ter vor­ge­nom­men. Bei erhöh­ter Tem­pe­ra­tur (> 37,5) ist die Teil­nah­me am Trai­ning nicht gestat­tet und der Trai­nings­be­reich ist umge­hend zu verlassen.
  • Die Bele­gung mit einer Trai­nings­grup­pe von bis zu 30 Kin­dern umfasst dabei die Hälf­te eines Groß­fel­des. Eben­falls kön­nen der C‑, D‑, E‑, Bolz­platz und der Kunst­ra­sen­platz mit jeweils einer Trai­nings­grup­pe belegt werden.
  • Hin­weis ins­be­son­de­re für die Eltern: Zuschau­en und auch das Betre­ten des Sport­ge­län­des ist vor, wäh­rend und nach dem Trai­nings­be­trieb nicht zugelassen.

Sport im Frei­en — Rege­lun­gen für Erwachsene:

  • Nega­tiv getes­te­te Erwach­se­ne dür­fen im Frei­en kon­takt­lo­sen Sport trei­ben. Dabei ist ein Abstand von jeweils 2 Meter ein­zu­hal­ten oder je Per­son steht eine Flä­che von 10qm zur Ver­fü­gung. Dies gilt auch für Geimpf­te und Gene­se­ne (vgl. Bestim­mun­gen der Landesverordnung).
  • Kon­takt­sport dür­fen Erwach­se­ne im Frei­en nur mit Per­so­nen des eige­nen Haus­hal­tes und höchs­tens 2 Per­so­nen eines ande­ren Haus­hal­tes (plus Kin­der bis ein­schließ­lich 14 Jah­ren) treiben.
  • Für betreu­en­den Per­so­nen besteht eben­falls eine Testpflicht.

Sport in geschlos­se­nen Räu­men — Regelungen:

  • Die sport­li­che Betä­ti­gung ist mit Per­so­nen des eige­nen Haus­halts und höchs­tens 2 Per­so­nen eines ande­ren Haus­halts zuläs­sig. Die Sport­aus­übung kann sowohl mit Kon­takt als auch kon­takt­los erfol­gen. Die­se Rege­lung gilt altersunabhängig.
  • Eine Test­pflicht besteht für die­se Sport­ler nicht. Für Trainer*innen bzw. betreu­en­de Per­so­nen besteht jedoch eine Testpflicht.

Wir bit­ten nach­drück­lich dar­um, die vor­ste­hen­den Maß­nah­men voll­stän­dig und sorg­fäl­tig zu befol­gen. Der Vor­stand und die Spar­ten­lei­tun­gen behal­ten sich vor, die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben zu über­prü­fen und bei Ver­stö­ßen ent­spre­chen­de Maß­nah­men einzuleiten.

Wir sind uns bewusst, dass das Infek­ti­ons­ge­sche­hen und die damit ver­bun­de­nen behörd­li­chen Anord­nun­gen zu den Hygie­ne­maß­nah­men sich unvor­her­ge­se­hen ver­än­dern kön­nen. Inso­fern wer­den wir neue Auf­la­gen umge­hend betrach­ten und ent­spre­chend infor­mie­ren. Eine Locke­rung die­ser Maß­nah­men kann dabei nur durch Beschluss der jewei­li­gen Spar­ten­lei­tung und des Vor­stan­des umge­setzt werden.

Isen­büt­tel, den 19.05.2021

gez.                                                                                                    

Dierk Hick­mann

1. Vor­sit­zen­der